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Gas- und Wasserstoffnetze: Europäisches Parlament stimmt gegen vorgeschlagene Unbundlingsvorschriften

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Autor: Elisabeth Terplan

10. Februar 2023 I Im Energieausschuss des Europäischen Parlaments haben sich die Abgeordneten parteiübergreifend gegen eine eigentumsrechtliche Trennung des Wassersstoff- und Gasnetzes auf Verteilnetzebene ausgesprochen und unterscheiden regulatorisch deutlich zwischen Fernleitungsbetreibern und Verteilnetzbetreibern.

Damit dürfen Stadtwerke und kommunale Energieversorger darauf hoffen, ihre bestehenden Gasnetze auch für den Transport von Wasserstoffgas nutzen zu können. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßt die klare Positionierung: „Eine unternehmerische Trennung zwischen Gas- und Wasserstoffnetzen würde es vielen Stadtwerken fast unmöglich machen, eine investitionssichere Produktion aufzunehmen und die Verteilung zu organisieren“, so Ingbert Liebing, VKU-Hauptgeschäftsführer.

Die EU-Abgeordneten folgten dem Positionsentwurf des Berichterstatters, Jens Geier, der sich frühzeitig gegen den Vorschlag der Kommission und für die Nutzung von vorhandener Gasinfrastruktur aussprach. In ihrem Richtlinienvorschlag für gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff vom 15. Dezember 2021 hatte die Europäische Kommission die eigentumsrechtliche Trennung zwischen Gas- und Wasserstoffnetzen vorgeschlagen und nicht zwischen Fernleitungsnetz- und Verteilnetzebene unterschieden.

Das so genannte Unbundling stößt bei vielen Energieunternehmen auf große Kritik, weil es wenig Anreize bietet, bestehende Gasnetze auf Wasserstoff umzurüsten, da der Wasserstoffnetzbetrieb vollständig ausgegliedert und veräußert werden müsste. Die Pläne der Kommission stehen laut VKU auch im Gegensatz zur Zielsetzung der Politik im Energiewirtschaftsgesetz und der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung.

„Wir begrüßen ausdrücklich, dass sich das Parlament gegen die unternehmerische Entflechtung und für die Unterscheidung zwischen Fernleitungsnetz- und Verteilnetzebene ausgesprochen hat. Das ist ein klares Signal dafür, dass die Abgeordneten die wichtige Rolle des bestehenden Gasnetzes für die Energie- und Wärmewende anerkennen“, so Liebing. Der Vorschlag der Kommission drohe den Hochlauf einer Wasserstoffwirtschaft bereits zum Start durch diesen rechtsverbindlichen Gesetzesvorschlag zur eigentumsrechtlichen Trennung des Wasserstoff- und Gasnetzes auf Verteilnetzebene auszubremsen. Die eigentumsrechtliche Trennung würde es vielen Akteuren wie Stadtwerken fast unmöglich machen, den dringend benötigten importierten und heimisch produzierte Wasserstoff zu transportieren und zu verteilen.

Die Positionierung des Rates der EU steht noch aus. Es ist jedoch deutlich, dass es nur eine regulative Lösung gibt, um die Verteilung von Wasserstoff auf lokaler Ebene über das bestehende Gasnetz zu organisieren, an dem auch circa 1,8 Millionen Unternehmen in Deutschland angeschlossen sind: Die Unterscheidung zwischen Fernleitungsnetz- und Verteilnetzebene sowie die Aufhebung des Vorschlags zur eigentumsrechtlichen Entflechtung. Leider sieht der Rat noch nicht eine solche Anpassung vor und steht damit gegen die Position des Parlaments. „Umso mehr fordern wir auch die Bundesregierung nachdrücklich dazu auf, dem Parlament zu folgen und sich im Rat für einen integrierten Betrieb von Gas- und Wasserstoffnetzen stark zu machen“, fordert Liebing.

Staats- und Regierungschefs beraten Anpassung des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen

Ein weiterer zentraler Faktor für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und die Erreichung der europäischen Klimaschutzziele ist die Frage, ob und wie schnell eine beihilferechtliche Prüfung stattfindet. Deswegen ist es richtig, dass die EU-Kommission mit einer weiteren Anpassung des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen reagiert und den Ausbau erneuerbarer Energien sowie den H2-Hochlauf erleichtern will. Beihilfen, mit denen Investitionen in eine nachhaltige und klimafreundliche Energieversorgung unterstützt werden, sollten entsprechend unter erleichterten Bedingungen zugelassen werden.

(Quelle: VKU/2023)

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