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„Aufbau einer zukunftsfähigen Wasserstoffinfrastruktur kann mit diesen Regelungen nicht gelingen“

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Autor: Sina Ruhwedel

Portrait Kerstin Andreae

Kommentar von Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, zur Verabschiedung der EnWG-Novelle im Bundeskabinett:

„Ein wichtiger Bestandteil der EnWG-Novelle ist die Regulierung von Wasserstoffnetzen. Hier ist es richtig und wichtig, dass die Bundesregierung noch in der laufenden Legislaturperiode den Einstieg in die Regulierung von Wasserstoffnetzen vorantreibt. Der zügige Aufbau einer zukunftsfähigen Wasserstoffinfrastruktur kann mit den vorgeschlagenen Regelungen aber nicht gelingen.

Anstatt Wasserstoffnetze in den etablierten und bekannten Regulierungsrahmen für das Gasnetz zu integrieren, ist im Gesetzentwurf eine getrennte Regulierung von Gas- und Wasserstoffnetzen vorgesehen. Eine solche zweigleisige Regulierung verhindert eine aufeinander abgestimmte Entwicklung von Gas- und Wasserstoffinfrastrukturen und setzt keinen verlässlichen Rahmen für Investoren und Marktteilnehmer.

Darüber hinaus lässt der Gesetzentwurf die konkrete Ausgestaltung der Wasserstoffnetzregulierung und die Langfristperspektive offen. Dabei ist gerade bei langlebigen Netzinfrastrukturen ein verlässlicher Investitionsrahmen enorm wichtig. Investoren müssen Planungssicherheit haben, Unsicherheiten mindern das Investitionsgeschehen.

Das EnWG sieht zudem nun endlich eine Definition für Energiespeicher vor. Die Einführung einer solchen Definition auf Basis der EU-Binnenmarktrichtlinie hat der BDEW schon seit Jahren gefordert. Im Kern geht es darum zu vermeiden, dass sowohl für den Vorgang des Strombezugs zur Einspeicherung Netzentgelte, Abgaben und Umlagen erhoben werden als auch beim Letztverbrauch. Laut EU-Richtlinie ist eine solche Doppelbelastung nicht zulässig.

Leider setzt der Entwurf des EnWG die Speicher-Definition aus der Binnenmarkt-Richtlinie nicht wörtlich, sondern deutlich verändert um. In der jetzt formulierten Definition besteht aus BDEW-Sicht weiterhin die Gefahr einer Doppelbelastung. Deshalb sollten die Definitionen der Begriffe Energiespeicherung und Energiespeicheranlage aus der Binnenmarktrichtlinie übernommen und das EnWG diesbezüglich erweitert werden.

Problematisch ist auch die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung der Ausschreibungsrunde zur Stilllegung von Steinkohlekapazitäten für das Zieljahr 2027. Die in der Gesetzesbegründung genannten Bedenken der EU-Kommission, dass sich zu wenig Bieter finden, trifft aus BDEW-Sicht nicht zu. Für die Ausschreibung mit dem Zieljahr 2027 stünden inklusive der neueren Anlagen ca. 9,2 GW Steinkohlekapazitäten zur Verfügung, die sich an der Ausschreibung beteiligen könnten und vermutlich auch würden.

Der Entwurf zur EnWG-Novelle umfasst auch Regelungen zu Netzentwicklungsplänen. Die vorgeschlagenen Anforderungen gehen weit über das von der EU geforderte Maß hinaus. Kritisch ist hier unter anderem die detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte, da Stromnetze zu den kritischen Infrastrukturen zählen und daher besonders stark auf sicherheitstechnische Aspekte zu achten ist. Planungshoheit und Planungsverantwortung über das jeweilige Netz/Netzgebiet sollte zudem immer beim jeweils zuständigen Netzbetreiber verbleiben.

Die vorgeschlagene Schaffung einer unternehmensübergreifenden Internet-Plattform aller Verteilnetzbetreiber ist aus Sicht des BDEW nicht erforderlich. Der Mehrwert einer solchen kostenintensiven Plattform würde nicht den Aufwand in der Umsetzung rechtfertigen und es würden zusätzliche Sicherheitsrisiken entstehen.“

 

 

(Quelle: BDEW)

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